Satzung

Satzung der Hundefreunde Hochsauerland e.V.


§ 1 Name und Sitz

1.  Der Verein trägt den Namen "Hundefreunde Hochsauerland" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.

2.  Der Verein hat den Sitz in Winterberg.


§ 2 Geschäftsjahr

1.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes .steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

1.   Der Verein hat den Zweck. die Sozialisierung sowie die Ausbildung der Hunde und den Sport mit Hunden zu fördern.

2.   Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen an.                                

3.   Der Verein berät und lehrt die Mitglieder in der Haltung, Ausbildung. Aufzucht. Fütterung und Pflege von Hunden.

4.   Der Verein nimmt die gemeinsamen Interessen aller Hundehalter der Hundefreunde Hochsauerland gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, Vereinigungen            und Zusammenschlüssen des Hundesports wahr.

5.   Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt.

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft kann jeder Liebhaber von Hunden erwerben. Personen, die mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben, können als Familien-                angehörige dem Verein als vollberechtigte Mitglieder beitreten und einen ermäßigten Beitrag entrichten.

2.   Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

3.   Die Beitrittserklärung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

4.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

5.   Die Ablehnung einer Aufnahme in den Verein durch den Vorstand kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

6.   Eine Mitgliedschaft kann nicht erworben werden von Personen, die gewerbsmäßig Handel mit Hunden betreiben.                                                                                      Dieser liegt vor, wenn Hunde. die nicht selbst gezüchtet sind, gegen Entgelt abgegeben werden oder wenn die entgeltliche Abgabe solcher Hunde vermittelt                  wird und die Abgabe oder deren Vermittlung in der Absicht erfolgt, durch diese Tätigkeit fortlaufend einen Gewinn zu erzielen. Auch wer Deckrechte oder                        Ansprüche beim Verkauf von Hunden vereinbart. treibt insoweit gewerbsmäßigen Handel.

      Die Ablehnung unter dem Gesichtspunkt zu Nr. 6 entscheidet der Vorstand der Hundefreunde Hochsauerland.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss der Streichung aus der Mitgliederfiste.

1.   Der Tod eines Mitglieds beendet seine Mitgliedschaft.

2.   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wochen nur zum Ende eines                            Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand mitzuteilen.

3.   Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet mit                          einfacher Mehrheit die Vorstandsversammlung.

      Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann auch von Teilnehmern der Generalversammlung gestellt werden. Der Ausschluss ist als selbstständiger Punkt              im Rahmen der Einberufung einer Vorstandsversammlung mitzuteilen.

      Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussgrund zu äußern. Der Ausschluss ist dem betroffenen                  Mitglied mit Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

      Die gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses bleibt dem Betroffenen unberührt.

4.   Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 

      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt. wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch              den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten, von der Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.

      Die Mahnung muss mit dem eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende            Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

      Zustellungsmängel, die auf ein verschuldetes Verhalten des Vereinsmitgliedes zurückzuführen sind, gehen zu seinen Lasten.

      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstands.

§ 6 Beiträge

1.   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der durch die Generalversammlung beschlossen wird.

2.   Der Beitrag ist jährlich zum 31.03. eines Kalenderjahres zu entrichten.

      Sollte die Bezahlung bis zum 31.07. nicht eingegangen sein, erfolgt der unehrenhafte Rauswurf aus dem Verein.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.   Alle volljährigen Mitglieder sind innerhalb des Vereins antragsberechtigt.

2.   Alle Mitglieder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in jedes Amt gewählt werden.

3.   Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit den Zweck des Vereins fördern und die Bestimmungen des Vereins einhalten.

4.   Die Hundehaltung und Ausbildung ist von den Mitgliedern gewissenhaft zu betreiben, so dass sie mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der                      Satzung im Einklang stehen.

 § 8 Organe und Einrichtungen

1.   Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Generalversammlung. 

2.    Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

3.    Die Mitglieder- bzw. Gründerversammlung kann weiterhin vereinsinterne Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung) sowie Richtlinien festlegen.

4.    Die Bildung von Orts- und Landesgruppen wird mit den in der Geschäftsordnung festzulegenden Rechten und Pflichten angestrebt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zu Belastungen und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und Grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist. Die Haftung besteht nur in Höhe des Vereinsvermögens.
Der Vorstand wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliedersammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.


§ 10 Mitgliederversammlungen und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt.Der jeweilige Termin wird auf dem Vereinsgelände ausgehangen, bzw. im „Kurier" bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:            

  • Wahl des Vorstandes                                                                              
  • Bestätigung des erweiterten Vorstandes                                               
  • Wahl von 2 Kassenprüfern für das Folgejahr                                         
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages                                       
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen                                                                                 
  • Beschlüsse über außerordentliche Aufgaben des Vereins


Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe fordern.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die ordentliche sowie die außerordentliche Hauptversammlung.
Über die Versammlung selbst sowie die Beschlüsse einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Schriftführer anzufertigen ist. Es ist von diesem, sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und wird dem Vorstand übergeben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag von mindestens einem Anwesenden, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfähigkeit entscheiden nach der gesetzlichen Regelung 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Das Vereinsvermögen fällt einer gemeinnützigen Organisation zu.   
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz in Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wird von den Teilnehmern der Gründungsversammlung durch Unterschrift anerkannt.

Winterberg, den  22.05.2014